Allgemeine Geschäftsbedingungen der ML Bau GmbH Am Born 6 54568 Gerolstein
für: Bauarbeiten und Materiallieferungen: Stand 12.05.2016
§ 1 Allgemeines Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten immer und ausschließlich für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen
(insbesondere Bauausführungen) des Auftragnehmers.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich bestätigen
1.3 Bei Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber, sowie Stornierung von Auftragsteilen (welche nicht als Eventual-
positionen im Auftrag auswiesen sind) sind wir berechtigt, eine Manipulationsgebühr in der Höhe von maximal 15% von der
Auftragsrücktrittsumme zu ver-/berechnen.
1.4 Des Weiteren behalten wir uns das Recht vor, für bereits getätigten Arbeiten / Leistungen einen Schadensersatzanspruch
nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote/Kostenanschläge/Kostenvoranschläge sind freibleibend. Verträge kommen rechtswirksam erst mit
mündlicher / schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. Lieferanten oder Auslieferung der Ware zustande. Die
Auftragsbestätigung kann mündlich, per Postbrief, Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt
werden.
2.2 Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber bzw. Käufer verpflichtet,
binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.
2.3 Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist zu geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und
in den Maßen berechtigt.
2.4 Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 3 Angebote/Kostenanschläge/Kostenvoranschläge
3.1 Unsere Angebote/Kostenanschläge/Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird
jedoch keine Gewähr übernommen.
3.2 Unsere Angebotesind unverbindlich und unentgeltlich.
3.3 Kostenanschläge/Kostenvoranschläge, die im Zuge eines Versicherungsschadens erstellt werden, sind unverbindlich und
entgeltlich. Das hierfür anfallende Entgelt wird mit 10% der Schadenssumme aus dem Kostenanschlag/Kostenvoranschlag
berechnet.
3.4 Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit schriftlicher
Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 4 Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
4.1 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen –
auch zu einem späteren Zeitpunkt- begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer bzw. Lieferant
die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der
Auftragnehmer bzw. Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen
weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.
4.2 Bei Vorliegen eines Zahlungsplans ist die Akontozahlung jeweils am 1. Tag des Arbeitsbeginns und weitere Teilzahlungen
jeweils unmittelbar, sprich spätestens binnen 7 Kalendertagen auf dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben.
4.3 Regieleistungen werden im Ermessen des Auftragnehmers abgerechnet und sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab
Rechnungserhalt fällig und stehen in keinem Zusammenhang mit dem vereinbarten Zahlungs-/Investitionsplan.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers fallen Gebühren an. Verzugszinsen werden mit 5,00% p.a über dem Basiszinssatz,
(bei gewerblichen Mietern 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) zuzüglich Mahnspesen und Verwaltungsaufwand berechnet.
4.5 Sämtliche wie auch immer geartete Gegenforderungen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer sind unzulässig.
§ 5 Preisänderungen
5.1 Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, so ist der
Lieferant berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeiten und Ausführungsfristen
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, dass die Anlieferung ohne Abladen
unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug (bis zu 40to) befahrbaren Zufahrtsstraße möglich ist.
6.2 Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.
6.3 Die Anlieferung ist nur vor die Baustelle möglich. Die Zustellung in Häuser, gleich ob in das Erdgeschoss oder andere
Stockwerke ist nicht möglich.
6.4 Baustellen müssen mit schweren Lastzügen befahrbar sein. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat für die unverzügliche
Abladung zu sorgen, andernfalls werden etwaige zusätzliche Aufwendungen verrechnet. Eine gewünschte Abladung (diese
erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer, vom Auftraggeber vorgesehenen und
geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.
6.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Versand ab Lager bzw. Werk auf den Auftraggeber bzw.
Abnehmer über.
6.6 Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich bei Anlieferung der Ware angezeigt und sofort schriftlich gemeldet
werden, eine abweichendes handeln führt zum Anspruchsverlust.
6.7 Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist; Mängel sind unverzüglich schriftlich
zu rügen, eine abweichendes handeln führt zum Anspruchsverlust.
6.8 Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
6.9 Hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum
der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten.
Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine
Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
6.10 Die Lieferpflicht bzw. Ausführungsfrist ruht, solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit
Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und / oder Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug
befindet.
6.11 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos
verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie
mindestens sechs Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer betragen.
6.12 Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht werden, berechtigen
den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte
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Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von
Baustellenübersiedlungen, und dgl.)
6.13 Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher
Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.
6.14 Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planerischem,
technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt. Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden Regiesätzen
bemessen.
6.15 Grundsätzlich kann nur Lagerware retourniert werden, für deren Retournierung eine Manipulationsgebühr von 20% des
Warenwertes einbehalten wird.
6.16 Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.
6.17 Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer ist
bemüht derartige Hinterwanderungen weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit
in das bewohnte Gebäude eindringen, trifft dem Auftragnehmer aus diesem Titel kein Verschulden. Seitens des Auftraggebers
ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.
§ 7 Höhere Gewalt
7.1 Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen
und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise
vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses
Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.
7.2 Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Auftraggeber weder
zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das
Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.
7.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und
Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc.. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und
unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.
§ 8 Gewährleistung
8.1 Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe einer erbrachten
Leistung anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten (§
377 HGB). Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
8.2 Überhaupt muss jede Mängelrüge schriftlich erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für
den Auftragnehmer Kosten anlaufen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
8.3 Bei Vorliegen von Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, zum Austausch, zur Gutschrift des
Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt.
8.4 Eine vom Auftraggeber für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen
beträgt. Soweit die Lieferungen von Waren und/oder Leistungen des Auftragnehmers von Vorproduzenten oder Vorlieferanten
etc. abhängen, verlängern sich die als angemessen anzusehenden Nachfristen jedenfalls in Entsprechung hierzu. Jede
Fristsetzung bedarf der Schriftform.
8.5 Sämtliche Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, deren Verlängerung ausgeschlossen ist.
8.6 Soweit Mängel auf Leistungen von Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind, tritt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber schon jetzt sämtliche ihm gegen Subunternehmer zustehenden Gewährleistungs-bzw. Regressansprüche an
Zahlung statt bzw. an Leistung statt ab und nimmt der Auftraggeber diese Abtretung an.
§ 9 Übergabezeitpunkt
9.1 Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten wurde oder eine ausdrückliche schriftlich, mündliche oder
konkludente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der
Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde.
§ 10 Haftung
10.1 Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an einer Person sowie von sonstigen Schäden (insbesondere
Sachschäden) ist ausgeschlossen, soweit diese der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden
nur leicht oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.
10.2 Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes gilt der Haftungsausschluss nur für Sachschäden sowie für leicht fahrlässige
Herbeiführung eines Schadens, wobei den Auftraggeber (Verbraucher) die Beweislast für das Vorliegen eines groben
Verschuldens oder Vorsatzes trifft.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw.
Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Auftragnehmers bzw. Lieferanten.
§ 12 Auftragsunterlagen
12.1 Alle dem Käufer überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers
und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng untersagt. Im Übrigen gelten die
einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.
§13 Gerichtsstand
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand der ML Bau GmbH ist Wittlich.
13.2 Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anwendbar.
§14 Teilunwirksamkeitsklausel
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich
eine Regelungslücke herausstellen, so berührt diese die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregelungen nicht. In einem
derartigen Fall sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch
eine Regelung zu ersetzen, die die Vertragspartner bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses getroffen hätten, um den erstrebten Vertragszweck zu erreichen.