54568 Gerolstein

Am Born 6

Mo-Sa: 7.00 - 19.00

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ML Bau GmbH Am Born 6 54568 Gerolstein

für: Bauarbeiten und Materiallieferungen: Stand 12.05.2016

§ 1 Allgemeines Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten immer und ausschließlich für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen

(insbesondere Bauausführungen) des Auftragnehmers.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich bestätigen

1.3 Bei Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber, sowie Stornierung von Auftragsteilen (welche nicht als Eventual-

positionen im Auftrag auswiesen sind) sind wir berechtigt, eine Manipulationsgebühr in der Höhe von maximal 15% von der

Auftragsrücktrittsumme zu ver-/berechnen.

1.4 Des Weiteren behalten wir uns das Recht vor, für bereits getätigten Arbeiten / Leistungen einen Schadensersatzanspruch

nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote/Kostenanschläge/Kostenvoranschläge sind freibleibend. Verträge kommen rechtswirksam erst mit

mündlicher / schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. Lieferanten oder Auslieferung der Ware zustande. Die

Auftragsbestätigung kann mündlich, per Postbrief, Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt

werden.

2.2 Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber bzw. Käufer verpflichtet,

binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.

2.3 Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist zu geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und

in den Maßen berechtigt.

2.4 Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 3 Angebote/Kostenanschläge/Kostenvoranschläge

3.1 Unsere Angebote/Kostenanschläge/Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird

jedoch keine Gewähr übernommen.

3.2 Unsere Angebotesind unverbindlich und unentgeltlich.

3.3 Kostenanschläge/Kostenvoranschläge, die im Zuge eines Versicherungsschadens erstellt werden, sind unverbindlich und

entgeltlich. Das hierfür anfallende Entgelt wird mit 10% der Schadenssumme aus dem Kostenanschlag/Kostenvoranschlag

berechnet.

3.4 Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit schriftlicher

Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 4 Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers

4.1 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen –

auch zu einem späteren Zeitpunkt- begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer bzw. Lieferant

die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der

Auftragnehmer bzw. Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen

weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.

4.2 Bei Vorliegen eines Zahlungsplans ist die Akontozahlung jeweils am 1. Tag des Arbeitsbeginns und weitere Teilzahlungen

jeweils unmittelbar, sprich spätestens binnen 7 Kalendertagen auf dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben.

4.3 Regieleistungen werden im Ermessen des Auftragnehmers abgerechnet und sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab

Rechnungserhalt fällig und stehen in keinem Zusammenhang mit dem vereinbarten Zahlungs-/Investitionsplan.

4.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers fallen Gebühren an. Verzugszinsen werden mit 5,00% p.a über dem Basiszinssatz,

(bei gewerblichen Mietern 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) zuzüglich Mahnspesen und Verwaltungsaufwand berechnet.

4.5 Sämtliche wie auch immer geartete Gegenforderungen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer sind unzulässig.

§ 5 Preisänderungen

5.1 Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, so ist der

Lieferant berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.

§ 6 Lieferung, Lieferzeiten und Ausführungsfristen

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, dass die Anlieferung ohne Abladen

unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug (bis zu 40to) befahrbaren Zufahrtsstraße möglich ist.

6.2 Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.

6.3 Die Anlieferung ist nur vor die Baustelle möglich. Die Zustellung in Häuser, gleich ob in das Erdgeschoss oder andere

Stockwerke ist nicht möglich.

6.4 Baustellen müssen mit schweren Lastzügen befahrbar sein. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat für die unverzügliche

Abladung zu sorgen, andernfalls werden etwaige zusätzliche Aufwendungen verrechnet. Eine gewünschte Abladung (diese

erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer, vom Auftraggeber vorgesehenen und

geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.

6.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Versand ab Lager bzw. Werk auf den Auftraggeber bzw.

Abnehmer über.

6.6 Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich bei Anlieferung der Ware angezeigt und sofort schriftlich gemeldet

werden, eine abweichendes handeln führt zum Anspruchsverlust.

6.7 Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist; Mängel sind unverzüglich schriftlich

zu rügen, eine abweichendes handeln führt zum Anspruchsverlust.

6.8 Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und

schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

6.9 Hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum

der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten.

Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine

Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

6.10 Die Lieferpflicht bzw. Ausführungsfrist ruht, solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit

Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und / oder Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug

befindet.

6.11 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos

verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie

mindestens sechs Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer betragen.

6.12 Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht werden, berechtigen

den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte

2

Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von

Baustellenübersiedlungen, und dgl.)

6.13 Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher

Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.

6.14 Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planerischem,

technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt. Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden Regiesätzen

bemessen.

6.15 Grundsätzlich kann nur Lagerware retourniert werden, für deren Retournierung eine Manipulationsgebühr von 20% des

Warenwertes einbehalten wird.

6.16 Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.

6.17 Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer ist

bemüht derartige Hinterwanderungen weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit

in das bewohnte Gebäude eindringen, trifft dem Auftragnehmer aus diesem Titel kein Verschulden. Seitens des Auftraggebers

ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.

§ 7 Höhere Gewalt

7.1 Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen

und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise

vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses

Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.

7.2 Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Auftraggeber weder

zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das

Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.

7.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und

Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc.. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und

unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung

von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten

eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe einer erbrachten

Leistung anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten (§

377 HGB). Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

8.2 Überhaupt muss jede Mängelrüge schriftlich erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für

den Auftragnehmer Kosten anlaufen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

8.3 Bei Vorliegen von Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, zum Austausch, zur Gutschrift des

Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt.

8.4 Eine vom Auftraggeber für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen

beträgt. Soweit die Lieferungen von Waren und/oder Leistungen des Auftragnehmers von Vorproduzenten oder Vorlieferanten

etc. abhängen, verlängern sich die als angemessen anzusehenden Nachfristen jedenfalls in Entsprechung hierzu. Jede

Fristsetzung bedarf der Schriftform.

8.5 Sämtliche Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren nach den gesetzlichen

Vorschriften, deren Verlängerung ausgeschlossen ist.

8.6 Soweit Mängel auf Leistungen von Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind, tritt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber schon jetzt sämtliche ihm gegen Subunternehmer zustehenden Gewährleistungs-bzw. Regressansprüche an

Zahlung statt bzw. an Leistung statt ab und nimmt der Auftraggeber diese Abtretung an.

§ 9 Übergabezeitpunkt

9.1 Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten wurde oder eine ausdrückliche schriftlich, mündliche oder

konkludente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der

Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde.

§ 10 Haftung

10.1 Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an einer Person sowie von sonstigen Schäden (insbesondere

Sachschäden) ist ausgeschlossen, soweit diese der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden

nur leicht oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.

10.2 Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes gilt der Haftungsausschluss nur für Sachschäden sowie für leicht fahrlässige

Herbeiführung eines Schadens, wobei den Auftraggeber (Verbraucher) die Beweislast für das Vorliegen eines groben

Verschuldens oder Vorsatzes trifft.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw.

Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des

Auftragnehmers bzw. Lieferanten.

§ 12 Auftragsunterlagen

12.1 Alle dem Käufer überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers

und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng untersagt. Im Übrigen gelten die

einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.

§13 Gerichtsstand

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand der ML Bau GmbH ist Wittlich.

13.2 Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anwendbar.

§14 Teilunwirksamkeitsklausel

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich

eine Regelungslücke herausstellen, so berührt diese die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregelungen nicht. In einem

derartigen Fall sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch

eine Regelung zu ersetzen, die die Vertragspartner bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses getroffen hätten, um den erstrebten Vertragszweck zu erreichen.

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